Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

  • Industrie- en Handelsonderneming Textaafoam B.V. (hinterlegt bei der KvK Brabant unter der Nummer 18030385)
  • Skin-Tex B.V. (hinterlegt bei der KvK Brabant unter der Nummer 18085217)

Artikel 1. Gültigkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkaufsverträge und allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzer (die zu Anfang dieser Bedingungen genannt werden) dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: “Lieferant”) und deren Abnehmer (nachfolgend: “Abnehmer”).
  2. Von diesen Bedingungen darf nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung des Lieferanten abgewichen werden. Diese Genehmigung gilt dann immer nur für den jeweiligen Vertrag, auf den sie sich bezieht.

Artikel 2. Angebote und Aufträge/Verträge

  1. Alle Angebote des Lieferanten mit den dort genannten Preisen gelten 30 Tage lang oder so viel länger oder kürzer, wie es dort vermeldet wird und sind immer vollkommen unverbindlich. Sie können vom Lieferanten innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt deren Annahme widerrufen werden.
  2. Der Lieferant ist – auch wenn er sein Angebot unterbreitet hat – erst daran gebunden, wenn er einen Auftrag schriftlich bestätigt hat, beziehungsweise auch tatsächlich mit der Ausführung desselbigen begonnen hat.
  3. Maßgebend ist jederzeit der Text des Angebots oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten, auch wenn jegliche Reaktion oder Annahme des Abnehmers (unabhängig von der zeitlichen Abfolge des Schriftwechsels /Austauschs von Unterlagen) davon abweicht, falls der Abnehmer diese Abweichung nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
  4. Sofern der Lieferant irgendeinen Vertrag mit dem Abnehmer oder Forderungen gegenüber dem Abnehmer einem Dritten übertragen möchte, gewährt der Abnehmer im Voraus seine diesbezügliche Zustimmung und entsprechende Mitwirkung. Der Abnehmer kann jeglichen Vertrag oder Rechte, die sich daraus in Bezug auf/gegenüber dem Lieferanten ergeben, nicht übertragen, wenn er dazu keine schriftliche Genehmigung vom Lieferanten hat.

Artikel 3. Preise

  1. Preisangaben oder vereinbarte Preise gelten für die Lieferung ab Betrieb des Lieferanten und sind inklusive Verpackungskosten und exklusive Umsatzsteuer, falls nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde.
  2. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Preisangabe oder des Vertragsabschluss geltenden Faktoren, einschließlich Löhne, Sozial- und Steuerabgaben, Gebühren, Versicherungsprämien, Rohstoff- und Materialpreise, Zollabgaben und Frachtkosten und Wechselkurse in Bezug auf den Euro. Falls sich nach der Angabe oder Vertragsabschluss und vor der Lieferung Änderungen dieser preisbestimmenden Faktoren ergeben, welche zu einer Erhöhung des Selbstkostenpreis des Lieferanten führen, hat der Lieferant das Recht den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen und die Preiserhöhung dem Abnehmer in Rechnung zu stellen, sogar wenn die Erhöhung des Selbstkostenpreis bereits bei Vertragsabschluss vorhersehbar war.

Artikel 4. Lieferung und Risiko

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die von dem Lieferanten angegebenen Lieferfristen zu keinem Zeitpunkt als endgültige Fristen einzustufen. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist gilt der Lieferant erst dann als säumig, wenn er schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
  2. Falls der Lieferant für die Durchführung des Vertrags Angaben, bzw. Hilfsmittel benötigt, die ihm in Bezug auf den Abnehmer oder vom Abnehmer selber erteilt werden, beginnen die Lieferfristen erst an dem Tag, an dem alle erforderlichen Angaben, bzw. Hilfsmittel, im Besitz des Lieferanten sind.
  3. Waren gelten als abgeliefert:
  • wenn die Waren durch oder im Namen des Abnehmers abgeholt werden: mit der Warenannahme;
  • bei Warenversand durch einen Dritten: mit dem Anbieten der Waren an Haus/Firma des Abnehmers, nicht abgeladen auf dem Transportmittel;
  • bei Versand mit eigenem Transport durch Lieferanten: mit dem Anbieten der Waren an Haus/Firma des Abnehmers, nicht abgeladen auf dem Transportmittel.
  1. Ab dem Moment der Lieferung erfolgt der Gefahrübergang auf den Abnehmer und auf seine Rechnung geht jeglicher direkter oder indirekter Schaden, der ihm und/oder Dritten an und/oder durch die Waren entstehen sollte. Unter dem Zeitpunkt der Lieferung muss im Sinne dieser Bestimmung auch der unter Artikel 4 Buchstabe 3 definierte Liefertag verstanden werden.

Artikel 5. Annahmepflicht

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet die – durch das Verrichten der Leistung des Lieferanten erforderliche – Mitwirkung zu gewähren. Dazu zählt ausdrücklich die Pflicht zur Annahme der gekauften Waren.
  2. Die Annahme gilt als verweigert, wenn die bestellten Waren dem Abnehmer zur Ablieferung angeboten wurden, eine Lieferung jedoch unmöglich war. Der Abnehmer gilt dadurch unmittelbar als säumig, ohne dass eine dementsprechende Inverzugsetzung erforderlich wird. Der Tag, an dem die Annahme verweigert wird, gilt als Liefertag.
  3. Bei Verweigerung der Warenannahme schuldet der Abnehmer dem Lieferanten eine Schadensersatzzahlung, die der Kaufsumme der Waren entspricht, deren Annahme verweigert wurde, zuzüglich gesetzlicher Zinsen über den Betrag ab Liefertag und der sich für den Lieferanten aus der Annahmeverweigerung ergebenden Kosten. Unter diesen Kosten wird ausdrücklich eine angemessene Vergütung für die Lagerung zu den vor Ort üblichen Tarifen verstanden, jedoch mindestens 5% der Kaufsumme der Lieferung. Davon unberührt bleiben alle sonstigen Rechte des Lieferanten in Bezug auf die vom Abnehmer verursachte Vertragsverletzung.
  4. Bestellungen können nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten annulliert werden, wobei der Lieferant Bedingungen stellen kann. Im Falle einer Annullierung ist der Abnehmer zur vollständigen Entschädigung verpflichtet, einschließlich Gewinnausfall etc. Die Entschädigung muss mindestens 25% der Auftragssumme/des vereinbarten Preis betragen

Artikel 6. Reklamation

  1. Die Kontrolle der Menge und des äußerlichen Zustands der gelieferten Ware obliegt dem Abnehmer. Wenn er diese nicht schnellstmöglich und auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Waren schriftlich reklamiert, gelten die Warenmenge und der äußere Zustand der Ware als korrekt.
  2. Andere Reklamationen muss der Abnehmer schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Waren, beim Lieferanten einreichen.
  3. Wenn die Waren ganz oder teilweise benutzt, verarbeitet oder weiterverkauft wurden, gelten sie als für gut befunden und der Lieferant haftet nicht mehr dafür.
  4. Geringe Differenzen in der Ausführung oder den Maßen sind kein Grund für Reklamationen.
  5. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Versanddatum der Rechnungen schriftlich eingereicht werden.

Artikel 7. Zahlung

  1. Bei Teillieferungen der Waren wird jede Teillieferung einzeln vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
  2. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen – wobei das Rechnungsdatum im Ermessen des Lieferanten gewählt werden darf – in dem Büro des Lieferanten oder mittels Überweisung auf das dementsprechende Konto des Lieferanten.
  3. Falls der Abnehmer nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlt, ist er ohne weitere Inverzugsetzung säumig.
  4. Wenn der Abnehmer säumig ist, hat der Lieferant das Recht ab dem Verfallsdatum die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Art 6:119 a Burgerlijk Wetboek, zuzüglich 1,0% monatlich, an Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Davon unberührt bleiben weitere geltende Rechte in dieser Angelegenheit.
  5. Wenn sich der Abnehmer in Verzug befindet, schuldet er direkt einen Betrag in Höhe von € 50,00 an Verwaltungskosten, sowie alle außergerichtlichen Inkassokosten, die von dem Lieferanten gemacht wurden, um zu erwirken, dass der Abnehmer seine Pflichten erfüllt. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß der Empfehlung II der Werkgroep Nederlandse Vereniging voor de Rechtspraak in Rapport Voorwerk mit einem Mindestbetrag von € 100,00 pro unbezahlte Rechnung veranschlagt. Davon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten höhere, tatsächliche außergerichtliche Inkassokosten zu fordern.
  6. Die von dem Abnehmer getätigten Zahlungen dienen immer zuerst der Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und danach der Begleichung der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Abnehmer vermeldet, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  7. Eine Berufung auf Aufschub oder Schuldenverrechnung ist dem Abnehmer nicht gestattet, außer wenn der Lieferant die Gegenforderung vollständig und bedingungslos anerkannt hat.
  8. Falls der Lieferant, mit zwei oder mehreren Abnehmern, natürliche Personen oder Rechtspersonen, einen Vertrag abschließt, haftet jeder gesamtschuldnerisch für die vollständige Erfüllung der Pflichten, die sich für ihn aus dem Vertrag ergibt.
  9. Der Lieferant hat jederzeit das Recht ohne Angabe von Gründen Vorkasse von dem Abnehmer zu verlangen, beziehungsweise per Nachnahme zu liefern oder ausreichende Sicherheiten für die korrekte und rechtzeitige Erfüllung der Zahlungspflichten auf Seiten des Abnehmers zu verlangen, die der Abnehmer ihm sofort geben muss.
  10. Die Buchhaltung des Lieferanten bietet dem Abnehmer vollständige Nachweise in Bezug auf dessen Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferanten, sofern kein Gegenbeweis vom Abnehmer vorliegt.

Artikel 8. Leistungsstörung, Insolvenz usw.

Falls der Abnehmer nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig irgendeine Pflicht, die sich für ihn aus dem Vertrag ergibt, erfüllt, sowie im Fall einer Insolvenz, eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs oder Vormundschaft über den Abnehmer oder Stilllegung oder Auflösung seines Betriebs, beziehungsweise wenn der Abnehmer seinen Betrieb Dritten überträgt, Schuldnerhilfe in Anspruch nimmt, sein Bankkredit gekündigt wird, die Ausführung seiner Zahlungsaufträge ausgesetzt wird von der Bank oder zu seinen Lasten gepfändet wird, bedeutet das jeweils einen Verzug des Abnehmers von Rechts wegen und der Lieferant hat nach eigenem Ermessen das Recht, ohne zu irgendeiner Art von Schadensersatz verpflichtet zu sein und mit Beibehaltung seiner weiteren, ihm zustehenden Rechte, ohne dass Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Vermittlung dazu erforderlich wären, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, bzw. für aufgelöst zu erklären, beziehungsweise die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen. In jenen Fällen werden alle Forderungen des Lieferanten direkt fällig und der Lieferant hat das Recht die sofortige Begleichung der ihm zustehenden Beträge zu fordern.

Artikel 9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben sein Eigentum bis zum Moment der vollständigen Zahlung seiner Forderungen für die Lieferungen von Waren und dazugehörigen Arbeiten einschließlich (Neben-)Forderungen aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen, wie Zinsen und Kosten.
  2. Zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, bzw. Ausgleich, ist der Abnehmer nicht befugt die Waren Dritten zu verpfänden oder deren Eigentum zu übertragen. Im Rahmen der normalen Betriebsführung hat der Abnehmer das Recht die Waren gemäß ihrer normalen Bestimmung zu benutzen.
  3. Solange keine vollständige Zahlung erfolgte und der Abnehmer säumig ist, bzw. der Lieferant Gründe hat anzunehmen, dass der Abnehmer in Verzug geraten wird, kann der Lieferant ohne vorherige Inverzugsetzung die Waren sofort zurückfordern. Der Abnehmer gewährt dem Lieferanten die Befugnis dazu sein Gelände und seine Gebäude zu betreten. Der Vertrag kann dann von dem Lieferanten ohne gerichtliches Einschreiten als aufgelöst betrachtet werden. Davon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten auf Erstattung der Kosten, Schadensersatz und Zinsansprüche.
  4. Das Risiko für die Waren geht nach der Lieferung auf den Abnehmer über. Dieser ist verpflichtet die entsprechenden Waren ausreichen zu versichern, auf jeden Fall gegen Diebstahl, Beschädigung und Verlust. .
  5. Der Abnehmer ist verpflichtet jedem, der die vom Lieferanten gelieferten Waren erhält, die unter Eigentumsvorbehalt oder stilles Pfandrecht vom Lieferanten fallen, ebenso bei Einberufung eines Verwalters den Abnehmer oder Insolvenz des Abnehmers selber seinem Verwalter oder Insolvenzverwalter sofort schriftlich mitzuteilen (mit gleicher Post per Kopie an Lieferanten), dass der Lieferant Eigentümer der gelieferten Waren geblieben ist. Falls der Abnehmer das unterlässt, schuldet er ein direkt fälliges Bußgeld in Höhe von € 5.000,00 oder höher, des ursprünglichen Rechnungsbetrags. Das Bußgeld gilt zusätzlich zu einer eventuellen Schadensersatzpflicht.

Artikel 10. Entlastung

  1. Falls die Leistungen des Lieferanten in dieser Sache nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht gut erfolgen und er gegenüber dem Abnehmer haftet, muss dieser ihm schriftlich mittels Einschreiben mit einer Frist, die mindestens die Hälfte des ursprünglichen Lieferfrist beträgt, die Gelegenheit geben doch noch vollständige und gute Leistungen zu erbringen oder – falls dies nicht mehr möglich ist und der Lieferant sich dazu entscheidet – die gelieferten Waren gegen Rückzahlung der Kaufsumme zurückzugeben.
  2. Die Haftung des Lieferanten für Verzugsschaden und/oder Folgeschaden, einschließlich Betriebsschaden, Gewinnausfall und Schaden, der sich aus den Ansprüchen von Dritten gegenüber dem Abnehmer ergeben oder jede andere Form von indirektem Schaden wird ausdrücklich ausgeschlossen, unabhängig von Schadensersatzgrundlage.
  3. Der Lieferant haftet zu keinem Zeitpunkt für die Höhe des Rechnungsbetrags (exkl. MwSt.), der sich auf die Lieferung von Waren und/oder Arbeiten bezieht, die den Schaden verursacht haben, außer bei Vorsatz oder an Vorsatz grenzender Schuld.
  4. Jegliches Recht auf Schadensersatz auf Seiten des Abnehmers dem Lieferanten gegenüber verfällt bei unsachgemäßer Nutzung der gelieferten Waren oder wenn der Abnehmer Arbeiten oder Bearbeitungen an den Waren vorgenommen hat oder von Dritten hat vornehmen lassen.
  5. Die Bestimmungen in diesem Artikel berühren die eventuelle Haftung des Lieferanten im Rahmen einer Produkthaftung nicht.

Artikel 11. Freistellung von Ansprüchen Dritter

  1. Der Lieferant wird Dritten gegenüber niemals haften für Schaden, der bei der Ausführung des Vertrags entsteht, für den diese Bedingungen gelten, so wie er es dem Abnehmer gegenüber tun würde.
  2. Der Abnehmer schützt den Lieferanten vor weiterer Haftbarmachung und wird in seinen Verträgen mit Dritten möglichst eine dementsprechende Entlastungsklausel für den Lieferanten aufnehmen.

Artikel 12. Höhere Gewalt

  1. Im Falle von höherer Gewalt, wenn Leistungsstörungen vorliegen, die der Lieferant nicht verschuldete, hat der Lieferant das Recht aus diesem Grund die Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder den mit dem Abnehmer abgeschlossenen Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären.
  2. Unter höhere Gewalt /unverschuldete Leistungsstörung versteht man unter anderem:
    1. Verzug und/oder Leistungsstörung von oder durch einen seiner Lieferanten, und/oder Transporteure;
    2. Arbeitsniederlegung oder Aussperrung;
    3. Krawalle oder Unruhen;
    4. Krieg oder Mobilmachung;
    5. Behördliche Anordnungen, welche die Ausführung der Verträge behindern oder verbieten;
    6. Frost, Überschwemmung und Betriebsstörung durch Witterungsbedingungen.
  3. Die Bestimmungen der vorherigen Abschnitte gelten – unabhängig von der Möglichkeit, dass diese Umstände bereits vorhersehbar waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses- weiterhin.

Artikel 13. Anwendbares Recht  / Sonstiges

  1. Für alle Angebote, Verträge und sich daraus ergebenden Pflichten gilt ausschließlich niederländisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens, unabhängig von der Frage, wo diese Pflichten erfüllt werden (müssen).
  2. Alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Angeboten ergeben, mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen oder den sich daraus ergebenden Pflichten, werden von dem Gericht (eventuell Amtsgericht) in dem Bezirk, wo der Lieferant seinen Sitz hat, behandelt, außer wenn der Lieferant das laut Gesetz relativ befugte Gericht bevorzugt.
  3. Sofern diese Bedingungen in anderen Sprachen übersetzt werden, ist die Originalversion in niederländischer Sprache immer maßgebend.
  4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen, egal aus welchem Grund, nichtig, für nichtig erklärbar oder anderweitig nicht bindend sind für das Verhältnis der Parteien untereinander, wird diese Bestimmung gemäß ihres Zwecks eingestuft und berührt zu keinem Zeitpunkt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der restlichen Bedingungen.

Goirle, 20. Dezember 2011

Geschäftsleitung